Elke  E. Thielsch

Neuigkeiten

Abmahnungen von Datenschutzverstößen durch Mitbewerber 

Erst urteilte das LG Würzburg das Datenschutzverstöße durch Mitbewerber abgemahnt werden können, dann entschied das LG Bochum das Gegenteil. In der Bundesrepublik Deutschland ist nahezu jede gerichtliche Entscheidung in einer zweiten Instanz noch einmal überprüfbar. Diesen Entscheidungen kommt häufig eine wichtige Rolle zur einheitlichen zukünftigen Auslegung eines Gesetzes zu. Nur liegt zur Farge der Abmahnungen die erste Entscheidung einer zweiten Instanz vor.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg sind Verstöße gegen die DS-GVO Wettbewerbsverletzungen und damit gerichtlich von Mitbewerbern verfolgbar. ( OLG Hamburg Urteil vom 25.10.2018 Az.: 3 U 66/17 )

Zwei Unternehmen der Pharmabranche warfen sich gegenseitig vor, das die Übertragung von Nutzerdaten bei dem auf den Seiten mögliche Bestellprozess nicht datenschutzkonform ablaufen würde. Da sich beide Firmen gegenseitig beschuldigten und es sich jeweils um einen solchen Verstoß handelte verurteilte zunächst das Landgericht Hamburg in 2017 noch nach altem Datenschutzrecht beide ( ! ) Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht. Die zweite Instanz ( das OLG Hamburg ) hat sich nun umfangreich mit Blick auf die DS-GVO mit verschiedenen Argumenten auseinandergesetzt und dann die Entscheidung des Landgericht Hamburg bestätigt.

Wenn sich die Ansicht des OLG Hamburg deutschlandweit durchsetzt werden Verstöße gegen die DS-GVO zukünftig durch Mitbewerber abgemahnt werden können.

 

Visitenkarten als Datenschutz-Problem

Der Digitalverband Bitkom warnt, dass alleine schon die Annahme einer Visitenkarte eines Geschäftspartners ein Unternehmen in die Nähe von Datenschutzverstößen bringt.

Der Zeitung "Die Welt" erläutert Susanne Dehmel von Bitkom: Im Falle der Übergabe einer Visitenkarte muss über die Umstände der Datenerhebung informiert werden. „Grundsätzlich kann das mündlich geschehen, dies ist dann aber im Zweifelsfall nicht nachweisbar“, so Dehmel.

Die Bitkom-Sprecherin empfiehlt, den Visitenkarteninhabern nach dem Austausch eine E-Mail zu schicken. Darin sollen Pflichtangaben zur Datenverarbeitung gemacht und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen werden.

DS-GVO-Abmahnung: 12.500 Euro Schmerzensgeld für fehlendes SSL-Zertifikat

Wie der Händlerbund berichtet, muss ein Händler 12.500 Euro zahlen, weil das Kontaktformular der Homepage nicht SSL-verschlüsselt war. Ein Kunde hatte durch das Fehlen der Verschlüsselung derartigen Stress erlebt, dass ihm ein Schmerzensgeld in der genannten Höhe zugesprochen wurde.

Dabei kam ihm zuhilfe, dass die Verschlüsselung heute Standard und daher als Datenschutzmaßnahme von der DS-GVO konludent gefordert sei.

"Händlern, die ihre Webseiten noch nicht verschlüsseln, ist anzuraten, dies dringend nachzuholen", sagt Jurist Ivan Bremers in dem Bericht.